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   VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928   

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VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 (https://dejure.org/2019,28450)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 (https://dejure.org/2019,28450)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. August 2019 - 21 ZB 17.928 (https://dejure.org/2019,28450)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BÄV § 36; VwGO § 86 Abs. 1, § 98, § 113 Abs. 5 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 u. 5, § 124a Abs. 4 S. 4 u. Abs. 5 S. 2; ZPO § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1; GKG § 47, § 52 Abs. 1
    Klage eines Arztes auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente wegen des Vorliegens von Verweisungstätigkeiten erfolglos

  • rewis.io

    Klage eines Arztes auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente wegen des Vorliegens von Verweisungstätigkeiten erfolglos

  • RA Kotz

    Berufsunfähigkeitsrente - Anspruch auf Zahlung gegenüber Ärzteversorgungswerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LB 212/05

    Anspruch eines eingebürgerten und im Bundesgebiet tätigen Arztes auf Gewährung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928
    Als Verweisungstätigkeiten kommen solche in Betracht, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen (§§ 3, 10 der Bundesärzteordnung; vgl. auch OVG Lüneburg U. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 - juris Rn. 34).

    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers zitieren, wird weiter gefordert, dass dann, wenn bei abstrakter medizinischer Betrachtung ein Restbestand an Leistungsfähigkeit verbleibe, ausdrücklich zusätzlich zu fragen sei, in welchem Umfang diese Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben noch nutzbar gemacht werden könne, ob diese der ärztlichen Qualifikation entsprechenden Tätigkeiten geeignet seien, noch Erwerbseinkommen zu erzielen, oder ob dem Mitglied des Alterversorgungswerks der Arbeitsmarkt aufgrund seines Gesundheitszustands praktisch verschlossen sei (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 - juris Rn. 38).

    Habe er dagegen bei vernünftiger Betrachtung praktisch keine derartige Chance mehr, so sei er vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen und damit berufsunfähig (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 - juris Rn. 39 m.w.N. u.a. auf die Rspr. des BSG).

    Für die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragene Einschätzung, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen sei (vgl. Rspr. des OVG Lüneburg, U.v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05) bestehen aus o.g. Gründen in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte, so dass auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OVG Lüneburg insoweit keine Berufsunfähigkeit vorliegt.

  • VGH Bayern, 26.07.1995 - 9 B 93.2788
    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928
    Folglich liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn die Möglichkeiten einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass ihr eine existenzsichernde Funktion nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner ärztlicher Tätigkeiten noch möglich ist (UA S. 20f., BayVGH, U.v. 27.07.1995 - 9 B 93.2788 - NJW 1996, 1613ff. m.w.N.).

    Diese Formulierung "zur Ausübung seines Berufs unfähig" ist so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (UA S. 21, BayVGH, U.v. 27.07.1995 - 9 B 93.2788 - NJW 1996, S.1614).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2017 - 17 A 1163/15

    Arbeitsmarkt für ärztliche Tätigkeiten mit einer in ständiger Schutzhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928
    Denn von der Satzung nicht erfasst sei das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-) Markt nicht zum Zuge zu kommen (OVG NW, U.v. 26.10.2017 - 17 A 1163/15 - juris Rn. 45; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 11.7.2011 - 21 ZB 11.721 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 11.07.2011 - 21 ZB 11.721

    Ruhegeld bei Berufungsunfähigkeit; keine Zulassungsgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928
    Denn von der Satzung nicht erfasst sei das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-) Markt nicht zum Zuge zu kommen (OVG NW, U.v. 26.10.2017 - 17 A 1163/15 - juris Rn. 45; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 11.7.2011 - 21 ZB 11.721 - juris Rn. 5).
  • BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928
    Eine solche "Aufzeigelast" treffe nicht nur den Versicherer im Privaten Rentenversicherungsrecht (BGH, Urteil v. 29.6.1994 - IV ZR 129/93), sondern auch der gesetzliche Rentenversicherungsträger müsse seinem Versicherten in zahlreichen Fällen eine zumutbare Verweisungstätigkeit nennen, so etwa in Fällen, in denen fraglich bleibt, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt aufgrund seines Gesundheitszustandes praktisch verschlossen bleibt (vgl. BSG, U.v. 9.5.2012, B 5 R 68/11 R).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein einzelner die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 f. und v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 883).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein einzelner die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 f. und v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 883).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein einzelner die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 f. und v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 883).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928
    Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110/127; U.v. 17.10.1978 - BVerwG 8 C 48.68 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 79; B.v. 18.1.1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2019 - 21 ZB 17.928
    Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 6.10.1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 193 a; B.v. 13.3.1992 - 4 B 39/92 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

  • BVerwG, 18.01.1982 - 7 B 254.81

    Anforderungen an das Vorliegen eines verkehrsgefährdenden Zustands von

  • BVerwG, 03.09.1980 - 2 B 63.79

    Schadenersatzklage eines Dienstherrn gegen einen Beamten - Bindungswirkung von

  • BVerwG, 30.09.2010 - 8 B 15.10

    Verwertung von Sachverständigengutachten aus dem Verwaltungsverfahren

  • BGH, 29.06.1994 - IV ZR 129/93

    Voraussetzungen von Ansprüchen des Versicherungsnehmers in der

  • OVG Saarland, 04.03.2010 - 3 A 341/09

    Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente eines Architekten

  • BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 48.68

    Zurückstellung vom Wehrdienst aufgrund Unentbehrlichkeit für den väterlichen

  • VG Stuttgart, 14.01.2021 - 4 K 6874/19

    Berufsunfähigkeit im Sinne der berufsständischen Pflichtversorgung - Verwertung

    Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt die Klägerin die materielle Beweislast (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 18.13 - juris Rn. 35).

    Die Formulierung "Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf" ist so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdegangs und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 26; OVG Münster, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 A 2437/06 - juris Rn. 30).

    Allerdings kann der Betreffende nicht auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind (sog. Nischen- oder Schonarbeitsplätze), sowie auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereitstehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann, verwiesen werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.10.2017 - 17 A 1163/15 - juris Rn. 45 und Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 - juris Rn. 40; VGH München, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.04.2007 - 8 LB 212/05 - juris Rn. 39).

    Denn die Satzung des beklagten Versorgungswerks deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gründen aus pharmazeutischer Tätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben; nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt nicht zum Zuge zu kommen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.10.2017 - 17 A 1163/15 - juris Rn. 45 und Urt. v. 14.12.2011 - 17 A 395/10 - juris Rn. 45; VGH München, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 27 und Beschl. v. 11.07.2011 - 21 ZB 11.721 - juris Rn. 5).

    Das Mitglied trägt die Darlegungs- und Beweislast (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 18.13 - juris Rn. 35).

  • VG Bremen, 09.09.2021 - 5 K 1306/19

    Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen psychischer Erkrankung, Urteil

    Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente zielt nicht auf die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards, sondern auf eine Existenzsicherung ab (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 -, juris Rn. 44 und Urt. v. 26.07.1995 - 9 B 93.2788 -, juris).

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, dass bei Ärztinnen und Ärzten "Vollbeschäftigung" herrscht und der steigende Facharztbedarf kaum gedeckt werden kann; gerade für Kliniken besteht das Problem, offene Arztstellen zu besetzen (so auch BayVGH, Beschl. v. 09.08.2019 - 21 ZB 17.928 -, juris Rn. 44).

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.859

    Kein Ruhegeld bei Dozententätigkeit des Rechtsanwalts trotz Berufsunfähigkeit

    Die Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung umfassend so zu verstehen, dass die Formulierung "zur Ausübung des Berufs unfähig" alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 26; B.v. 6.5.1999 - 9 ZB 98.1402 - juris Rn. 3).

    Im Einklang mit der Definition der Berufsunfähigkeit in § 29 Abs. 1 Satz 2 BRAStV, welche bewusst nicht an die zuletzt ausgeübte anwaltliche Tätigkeit des Mitglieds anknüpft, sondern an die gesamte anwaltliche Tätigkeit ("zur Ausübung seines Berufs"), ist die Formulierung grundsätzlich so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung des Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 26; B.v. 6.5.1999 - 9 ZB 98.1402 - juris Rn. 3; Nds.OVG, U.v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 - juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 21.01.2022 - 22 ZB 21.2116

    Versagungsgegenklage bei Streit um Qualität eines Seilbahn-Änderungsvorhabens

    Bei einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage stellt die Aufhebung des Ablehnungsbescheids nur einen Anfechtungsannex dar, so dass die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne grundsätzlich nicht selbständiger Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 20; B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 31; NdsOVG, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 59/15 - juris Rn. 62; vgl. zur Maßgeblichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts und nicht der Richtigkeit der Begründung des Ablehnungsbescheids auch Decker in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2021, § 113 Rn. 69a).
  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 21 ZB 16.1013

    Einholung von Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit

    Damit lässt sich dem Befundbericht nicht nachvollziehbar entnehmen, ob für den Kläger die Möglichkeiten einer Ausübung des ärztlichen Berufs krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass diesem Beruf eine existenzsichernde Funktion - womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist - nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner ärztlicher Tätigkeiten noch möglich ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 26 und B.v. 7.4.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 06.07.2022 - 21 B 20.1911

    Beendigung des Verfahrens durch Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags,

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18. Juli 2013 (so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, B.v. 27.11.2020 - 8 B 18/20 - juris Rn. 11; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.6.2018 - OVG 12 L 36.18 - juris Rn. 2f.; HessVGH, B.v. 24.2.2010 - 7 A 1408/09.Z - juris Rn. 36; VGH BW, U.v. 19.8.2015 - 9 S 155/13 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 59 und B.v. 28.5.2020 - 21 ZB 16.1013 - juris Rn. 31).
  • VG Magdeburg, 20.09.2022 - 3 A 137/21

    Berufsunfähigkeitsrente für Arzt; Erfordernis der vollständigen Berufsunfähigkeit

    Die ärztliche Berufsunfähigkeit ist so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikation befähigt ist (vgl. nur: BayVGH, Urteil v. 27.07.1995, 9 B 93.2788; BayVGH, Beschluss v. 09.08.2019, 21 ZB 17.928; juris).
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